fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeich- nis abgeschrieben.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'760.00 (Gerichtsge- bühren von CHF 800.00, Gutachterkosten von CHF 1'960.00) verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 06. Dezember 2024 Referenz ZK1 24 219 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Cavegn, Vorsitzender Parteien A._____, Beschwerdeführerin Gegenstand fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 12.11.2024 Mitteilung
06. Dezember 2024
2 / 3 In Erwägung, – dass A._____ mit ärztlicher Einweisung von Dipl. med. B._____ vom 12. No- vember 2024 für sechs Wochen fürsorgerisch in der Psychiatrischen Klinik C._____ untergebracht wurde, – dass A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) dagegen mit Eingabe vom
20. November 2024 Beschwerde bei der KESB Thurgau erhob, – dass die KESB Thurgau die Beschwerde dem Kantonsgericht von Graubün- den mit Schreiben vom 21. November 2024, eingegangen beim Kantonsge- richt am 25. November 2024, weiterleitete, – dass der Vorsitzende der I. Zivilkammer die Psychiatrische Klinik C._____ am
25. November 2024 aufforderte, sich bis 26. November 2024 zum Gesund- heitszustand der Beschwerdeführerin und zur Notwendigkeit der fürsorgeri- schen Unterbringung zu äussern, – dass die Psychiatrische Klinik C._____ mit Schreiben vom 26. November 2024 zur fürsorgerischen Unterbringung Stellung nahm, – dass der Vorsitzende der I. Zivilkammer mit Verfügung vom 28. November 2024 D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, E._____, mit der Erstellung eines Gutachtens über die Beschwerdeführerin bis 2. Dezember 2024 betraute, – dass das Gutachten vom 30. November 2024 beim Kantonsgericht am 2. De- zember 2024 einging, – dass die Psychiatrische Klinik C._____ die Beschwerdeführerin am 3. Dezem- ber 2024 aus der Klinik entliess und den Austrittsbericht dem Kantonsgericht von Graubünden am 5. Dezember 2024 mitteilte, – dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäfts- verzeichnis abgeschrieben werden kann, – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'760.00 (Gerichtsge- bühren CHF 800.00, Gutachterkosten von CHF 1'960.00) beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,
3 / 3 wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeich- nis abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'760.00 (Gerichtsge- bühren von CHF 800.00, Gutachterkosten von CHF 1'960.00) verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: